Wenn bereits vorher klar ist, dass die Leistung zu einem Zeitpunkt erbracht wird, an dem ein anderer Steuersatz gilt, kann die Anzahlungsrechnung aber auch schon mit dem anderen Steuersatz ausgestellt werden:
b)
Anzahlung 01.07.2020 bis 31.12.2020 Leistung ab 01.01.2021 = Anzahlungsrechnung mit 19% bzw. 7%
Besonderheiten bei der Ist-Besteuerung
Im Gegensatz zur Sollbesteuerung (Normalfall) kommt es bei der Istbersteuerung erst im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts zur Abführung der Umsatzsteuer und nicht schon im Leistungszeitpunkt. Maßgeblich für den Steuersatz ist aber auch hier der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Wird z.B. eine Lieferung am 25.06.2020 ausgeführt, so ist die Rechnung am 03.07.2020 mit 19% auszustellen, und ist bei Zahlungseingang im August 2020 19% Umsatzsteuer abzuführen.
Erteilung von Vorausrechnungen
Um Vorausrechnungen handelt es sich, wenn über den gesamten Rechnungsbetrag vor Leistungsausführung abgerechnet wird. Steht der Leistungszeitpunkt bereits fest, sollte die Vorausrechnung den Steuersatz des Leistungszeitpunktes enthalten. Andernfalls ist eine Berichtigung der Rechnung erforderlich.
Teilleistungen
Teilleistungen sind vor allem in der Baubranche anzutreffen. Sie sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen, für die das Entgelt gesondert vereinbart und abgerechnet wird. Auch bei den Teilleistungen gilt für die Anwendung des Steuersatzes der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung, wobei der Zeitpunkt der Abnahme der Teilleistung das entscheidende Kriterium ist.
Beispiel 5:
Ein Maler wird beauftragt, Wohneinheiten in einem Gebäudekomplex zu streichen. Vereinbart wird, dass jede Wohneinheit gesondert abgerechnet und abgenommen wird. Es handelt sich um Teilleistungen. Die Abnahme der ersten Wohneinheit erfolgt am 30.06.2020; diese Teilleistung ist mit 19% abzurechnen. Die zweite Wohneinheit wird am 27.07.2020 fertiggestellt; diese zweite Teilleistung ist mit 16% zu fakturieren.
Dauerschuldverhältnisse /Dauerleistungen
Dauerleistungen sind für einen bestimmten Zeitraum vereinbart. Dauerleistungen in Form von Dienstleistungen gelten am Tag der Beendigung des Leistungszeitraums als erbracht.
Ein Mitgliedsbeitrag oder ein Wartungsvertrag für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 wird damit am 31.12.2020 erbracht, es gilt ein Umsatzsteuersatz von 16%. Vorausrechnungen sind ggf. zu berichtigen.
Bei kürzeren Abrechnungsperioden ist von Teilleistungen auszugehen. Dies betrifft zum Beispiel monatliche Mietzahlungen. Für die sechs Teilleistungen Juli bis Dezember 2020 sind 16% Umsatzsteuer zu berechnen. Mietverträge mit Option zur Umsatzsteuer sind durch entsprechend geänderte Dauerrechnungen für diesen Zeitraum anzupassen.
Beispiel 6:
Bei einem monatlichen Leasingvertrag oder monatlichen Mietvertrag sind die Leistungen aufzuteilen. Leasingraten oder Mietzahlungen bis Juni sind mit 19% zu verrechnen, ab Juli bis Dezember gilt der verminderte Umsatzsteuersatz in Höhe von 16%.
Nachträgliche Preisanpassungen, Skonti, Boni, Rabatte
Nachträgliche Preisanpassungen sind mit dem Steuersatz der ursprünglichen Leistung zu berücksichtigen. Die Änderung der Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer tritt hierbei im Voranmeldungszeitraum der Erstattung/Rückzahlung ein.
Zur Vereinfachung kann ein Jahresbonus oder Jahresrückvergütung für das gesamte Kalenderjahr 2020 zu 50% (Januar bis Juni) mit 7% bzw. 19% und zu 50% (Juli bis Dezember) mit 5% bzw. 16% berücksichtigt werden, unabhängig davon, wann die zugrundeliegenden Umsätze ausgeführt wurden.
Leasingsonderzahlungen
Leasingsonderzahlungen gelten als Anzahlungen auf alle Raten. Die anteilige Sonderzahlung, die auf den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 entfällt, unterliegt daher einem Steuersatz von 16%. Es ist daher eine Berichtigung durch eine geänderte Dauerrechnung nötig.
Praktische Umsetzung/Änderung in der EDV
Bitte veranlassen Sie die Anpassung Ihrer Kassensysteme. Preisauszeichnungen müssen grundsätzlich angepasst werden. Sie können aber auch von einer Änderung der Preisausschilderungen absehen und Ihren Kunden z.B. einen Pauschalrabatt von 3% einräumen.
In Ihrer Buchführung müssen neue Konten für 16% und 5% angelegt werden. Wir rechnen mit einer kurzfristigen Anpassung durch die DATEV.
Ihre Rechnungstemplates sind anzupassen: Richtiger Steuersatz, richtige Ermittlung des Steuerbetrages, richtiges Leistungsdatum. Das Leistungsdatum muss für die Anwendung des richtigen Steuersatzes richtig ermittelt werden. Hier sind die Mitarbeiter entsprechend zu schulen Grundsätzlich gilt:
• Lieferung = Auslieferungsdatum
• Sonstige Leistung = Abnahme der Leistung (Datum muss im System vermerkt werden)
• Sonstige Leistung ohne Abnahme = Vollendung (Dokumentation erforderlich)
Rechnungseingangsprüfung
Da die Steuersatzänderung ein erhöhtes Risiko für falsche Abrechnungen Ihrer Lieferanten birgt, müssen diese intensiv geprüft werden, da Ihnen sonst Nachteile entstehen.
Beispiel 7: Abrechnung mit 19%, anstatt 16%:
Leistender schuldet Umsatzsteuer mit 19%. Der Leistungsempfänger kann nur aus dem Gesamtbetrag 16% Umsatzsteuer geltend machen.
Beispiel 8: Abrechnung mit 16% anstatt 19%:
Leistender schuldet die Steuer mit 19% anteilig aus dem Gesamtbetrag. Leistungsempfänger kann nur die in der Rechnung vermindert ausgewiesene Steuer geltend machen (16%). In beiden Fällen ist keine rückwirkende Rechnungskorrektur möglich.