Die Corona-Krise stellt uns alle vor große Herausforderungen. Neben den gesundheitlichen Gefahren, stehen wir vor allem auch vor großen wirtschaftlichen Herausforderungen. Es gab in dieser Woche jeden Tag auf allen Kanälen neue Nachrichten, die teilweise richtig und teilweise eher verwirrend waren. Ich habe bewusst einige Tage abgewartet, um Sie nun sachgerecht und umfänglich zu informieren. Diese Informationen werden nun stetig aktualisiert, so dass Sie immer top informiert sind. Sie können sich sicher sein, dass ich auf der politischen Ebene als Person aus der Praxis alles unternehme, um für den Mittelstand das Beste zu erreichen. Hier läuft die Abstimmung mit den politisch Verantwortlichen sehr gut, die gerade in der jetzigen Zeit eine aus meiner Sicht hervorragende Arbeit leisten.
Soforthilfemaßnahmen
Seitens der Bayerischen Staatsregierung und seitens der Bundesrepublik Deutschland sind Soforthilfemaßnahmen bereits eingeleitet worden und es werden auch noch weitere Maßnahmen vorgenommen. Diese möchte ich Ihnen gerne nachfolgend darstellen.
Zudem hat die Bundessteuerberaterkammer hier einen aus meiner Sicht sehr guten Fragenkatalog zusammen gestellt, den Sie gerne unter dem nachfolgenden Link abrufen können:
https://www.bstbk.de/downloads/FAQ-Katalog_zur_Corona-Krise.pdf
Folgende Maßnahmen stehen schon heute zur Verfügung:
Soforthilfe Corona – Freistaat Bayern
Seitens des Freistaates Bayern wurde ein Soforthilfeprogramm zum Erhalt der Liquidität geschaffen, welches allen Unternehmen in Schwierigkeiten sofort und unkompliziert zur Verfügung steht. Bitte beachten Sie aber dringend, dass der Antrag auf Soforthilfe mit einer Eidesstattlichen Versicherung zu versehen ist, dass zunächst alle privaten Mittel (bei Einzelunternehmen und voll haftenden Personengesellschaften, z.B. GbR) eingesetzt wurden und auch alle Liquiditätsreserven (bei Kapital- und haftungsbeschränkten Personengesellschaften) aufgebraucht wurden, bzw. kurz vor dem Aufbrauchen stehen. Sollte ausreichende Liquidität vorhanden sein, ist dieses Programm nicht sinnvoll, da dann der ansonsten hingegebene Zuschuss wieder zurück gezahlt werden muss. Entsprechende Informationen finden Sie unter folgenden Link:
https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
Gerne helfen wir Ihnen beim Ausfüllen und bei der Bearbeitung des Antrages, bitte kommen Sie auf uns aktiv zu. Wir prüfen derzeit auch alle Mandanten auf Anwendbarkeit dieses Programms.
Kurzarbeitergeld
Es wurden bereits in der letzten Sitzungswoche des Deutschen Bundestages und in einer Sitzung des Bundesrates entsprechende erweitere Kurzarbeiterregelungen beschlossen. Das bisherige Erfordernis, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen ist, wurde auf eine Schwelle von 10 Prozent abgesenkt. Die Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird teilweise oder vollständig verzichtet. Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen. Wie bereits am 29. Januar 2020 von der Bundesregierung beschlossen, soll im gleichen Zug eine Verlängerung des Kurzarbeitergeldbezugs von 12 auf 24 Monate ermöglicht werden. Diese erweiterten Regelungen treten rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft. Die Mitarbeiter erhalten – analog zum Arbeitslosengeld – 60%, bzw. 67% des letzten Nettolohnes. Dem Arbeitgeber werden alle Kosten in vollem Umfang erstattet. Aus unserer Sicht bitten wir Sie zu prüfen, ob bei Ihnen eine Arbeitsausfall in den nächsten Wochen droht. In diesem Fall würden wir dazu raten, bereits heute schon Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Entsprechende Anträge erhalten Sie unter folgenden Link:
https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus
Die Abrechnung des Kurzarbeitergeldes erfolgt dann mit der entsprechenden Lohnabrechnung durch unsere Kanzlei. Hier stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Lohnabteilung gerne für weitere Rückfragen zur Verfügung. Wenn Sie heute schon den Antrag stellen, sind Sie morgen vorbereitet.
Steuerstundungen
Zum weiteren Erhalt der notwendigen Liquidität in den Unternehmen werden großzügige Steuerstundungen seitens der Finanzbehörden genehmigt. So können laufende Steuerzahlungen aus Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer (nicht Lohnsteuer) zinslos bis 31.12.2020 gestundet werden. An die Stundung sind dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Dies geht aus den Ausführungen des Bundesfinanzministeriums hervor, die Sie gerne unter folgenden Link abrufen können:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-steuerliche-Massnahmen.html;jsessionid=213F13CC653A20C6CDCE85B508578A0D.delivery2-master
Auch bei überfälligen Steuerzahlungen sollen bis zum 31.12.2020 keine Vollstreckungen seitens der Finanzbehörden stattfinden. Gerne stehen wir Ihnen hier mit Rat und Tat zur Seite, um die Steuerstundungen für Sie zu beantragen.
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um eine Stundung handelt, die dann wieder zurück gezahlt werden muss. Derzeit ist es sinnvoll stunden zu lassen, um die Liquidität zu erhalten. Es werden auch bis zum 31.12.2020 keine Zinsen seitens der Finanzbehörden verlangt (normalerweise 0,5% pro Monat). Am Ende der Krise werden aber diese Stundungen dennoch zurück bezahlt werden müssen.
Herabsetzung von Steuervorauszahlungen
Aufgrund der Corona-Krise wird es leider in vielen Branchen zu erheblichen Einbußen kommen, so dass schon heute die Vorauszahlungen an Einkommensteuer, Gewerbesteuer oder Körperschaftsteuer angepasst werden sollten. Auch hier gibt es ein vereinfachtes Verfahren mit einer Prüfung ohne strengere Anforderungen. Auch hier stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und helfen Ihnen, falls Sie das wünschen.
Darlehen
Zudem werden derzeit mehrere Programme für Liquiditätsdarlehen seitens der KfW (Förderbank der Bundesrepublik Deutschland) und seitens der LfA (Förderbank des Freistaates Bayern) aufgelegt (teilweise mit Haftungsbeschränkungen von bis zu 90%). Eine erste Übersicht gibt es unter folgenden Links:
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html(KfW) oder
https://lfa.de/website/de/index.php?f=www.lfa.de (LfA).
Auch wenn die Liquidität noch nicht gefährdet ist, sollten wir unbedingt die notwendigen Vorkehrungen treffen, um eine Beantragung vornehmen zu können (d.h. Aktualisierung der Bankunterlagen, Erstellung von Liquiditätsplanungen etc.). Die Beantragung erfolgt immer über die Hausbank. Wir unterstützen Sie gerne.
Auf der politischen Ebene werden derzeit noch erweiterte Möglichkeiten diskutiert, da derzeit teilweise die Hausbanken noch nicht in der gewollten Schnelligkeit und Flexibilität und ohne große Bürokratie arbeiten. Deshalb ist die Vorbereitung der Unterlagen sehr wichtig, damit dann schnell gehandelt werden kann. Bitte kommen Sie diesbezüglich auf uns zu, damit wir das für Sie vorbereiten können.
Entschädigungen nach dem Seuchenschutzgesetz
Werden einzelne Mitarbeiter nach Hause geschickt oder dürfen wegen Quarantäne nicht mehr arbeiten, kann dies ein Fall für das Infektionsschutzgesetz sein. Hier ist zu prüfen, ob beispielsweise die Voraussetzungen für eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zum Tragen kommen. Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht (oder auch im Falle der Ausgangsbeschränkungen geschlossen werden mussten), können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen "Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang" beantragen. Die entsprechende gesetzliche Regelung finden Sie unter diesem Link:
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__56.html
Hier werden in den nächsten Tagen mit Sicherheit noch genauere Informationen kommen, die wir dann gerne per E-Mail weiterleiten. In diesem Fall (Schließung des Geschäftsbetriebes aufgrund behördlicher Anordnung) ist es aber in jeden Fall ratsam, zunächst auch Kurzarbeit in vollem Umfang zu beantragen, um schon die anfallenden Personalkosten auffangen zu können.
Weitere aktuell in Diskussion stehende Fragen / AKTUELLES
Mittelstandshilfe für kleinere und mittlere Betriebe
Derzeit wird politisch diskutiert, wie im Einzelfall auch noch kleineren und mittleren Betrieben mit einem Sonderprogramm geholfen werden kann. Hier werden Entscheidungen in der nächsten Woche getroffen werden.
Rückerstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
Der bayerische Finanzminister hat heute in der Presse verlautbaren lassen, die USt.-Sondervorauszahlungen für das Jahr 2020 den Unternehmen zum Erhalt der Liquidität wieder zurück zu erstatten. Mit der Beantragung der verlängerten Abgabefrist für die monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung (Dauerfristverlängerung) ist ja derzeit 1/11 der Umsatzsteuerschuld des letzten Jahres als Vorauszahlung im Januar zu leisten. Jetzt soll dieses zur Sicherung der Liquidität auf Antrag wieder zurück erstattet werden. Sehen Sie hierzu die entsprechende Pressemeldung auf:
https://www.mittelbayerische.de/
Auf allen politischen Ebenen werden täglich die neuen Herausforderungen besprochen. In der nächsten Sitzungswoche des Deutschen Bundestags (nächste Woche) werden daher weitere Sofortmaßnahmen beschlossen und schnell umgesetzt. Ich halte Sie auf jeden Fall auf dem Laufenden.
Bitte zögern Sie nicht bei Fragen auf mich zuzukommen, ich bin für Sie da und ich werde gemeinsam mit Ihnen diese Herausforderungen meistern!
Bleiben Sie gesund!
Ihr Sebastian Brehm, MdB